EuropTec GmbH (D-Goslar)
hiernach "Verkäufer" genannt
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) für den kaufmännischen Verkehr
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten
ausschließlich für alle Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen des Verkäufers
im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Die Bestellung oder die Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Verkäufers
durch den Käufer gilt als Anerkennung der vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie
schriftlich getroffen werden.
1.3 Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich
widersprochen. Entgegenstehende oder diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen
abweichenden Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn diesen schriftlich
zugestimmt wird.
1.4 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geltend auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Käufer im kaufvertraglichen Bereich.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind, stets freibleibend, das heißt nur als Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots zu verstehen. Die Bestellung des Käufer ist als Angebot gemäß § 145 BGB
anzusehen.
2.2 Ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt erst mit der Abgabe der
schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, dass er die Bestellung des Käufers
annehme (Auftragsbestätigung), zustande. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle
umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
2.3 Mündliche Nebenabreden, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen
stets einer schriftlichen Bestätigung.
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
3.1 Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sind in der Auftragsbestätigung
abschließend definiert. Nicht eingeschlossene Leistungen müssen zusätzlich
schriftlich vereinbart werden.
3.2 Lieferungen und Leistungen, namentlich Ausstattungen, Dimensionen und Gewicht
von Produkten können gegenüber der Auftragsbestätigung geringe Abweichungen
erfahren. Derartige Abweichungen gelten als vertragskonform, soweit sie nicht
wesentliche Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen beeinträchtigen.
Aufgrund nicht planbarer produktionstechnischer Rahmenbedingungen ist EuropTec
auf allen Lieferungen zu einer Unter-resp. Überlieferung von ± 10% berechtigt.
4. Pläne, technische Unterlagen, Muster und Prototypen
4.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung nicht
verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie dem
Käufer ausdrücklich schriftlich zugesichert werden.
4.2 Der Verkäufer behält sich alle (Eigentums- und Urheber-)Rechte an von ihm
erarbeiteten Plänen, technischen Unterlagen, Mustern und Prototypen vor.
4.3. Der Käufer erkennt diese Rechte an.
Die Pläne, technischen Unterlagen, Muster und Prototypen des Verkäufers dürfen
Dritten weder ganz noch teilweise zugänglich machen, es sei denn, der Verkäufer
erteilt dem Käufer seine ausdrückliche Zustimmung in Textform.
Der Käufer darf die ihm überlassenen Unterlagen nicht außerhalb des Zweckes
verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.
Die Verwendung von Plänen, technischen Unterlagen, Mustern und Prototypen des
Verkäufers zur Einholung von Konkurrenzofferten ist untersagt.
Sollte ein Vertrag nicht Zustandekommen, sind die dem Käufer überlassenen
Unterlagen unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben.
5. Preise
Es gelten die Preise gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung.
Nennt die Auftragsbestätigung die Preise nicht, gilt die im Zeitpunkt der
Auftragsbestätigung jeweils aktuelle Preisliste des Verkäufers.
Die vom Verkäufer angegebene Preise verstehen sich ohne gesetzliche
Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde.
Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist
der Verkäufer berechtigt, diese im gleichem Umfang zu erhöhen.
Alle Preise verstehen sich, sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, in
EURO, netto EXW ohne Verpackung und sonstigen Abzüge.
Sämtliche Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen gehen
zulasten des Käufers.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlungen sind am Sitz des Verkäufers netto ohne Abzug von Skonto, Spesen,
Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang der Rechnung zu leisten.
6.2 Mit Ablauf der Zahlungsfrist tritt automatisch, das heißt ohne weitere Mahnung,
Verzug ein. Ab diesem Zeitpunkt werden dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und eine Kostenpauschale in Höhe von
40,00 € berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt und Verwertungsrecht
7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle
zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Verkäufer sich nicht stets ausdrücklich
hierauf beruft. Der Verkäufer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn
der Käufer sich vertragswidrig verhält.
7.2 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei hochwertigen Gütern
verpflichtet, diese auf einen Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten
rechtzeitig auszuführen.
7.3 Er wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Verkäufers
weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich in Textform zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
7.4 Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und
solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten,
mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern.
Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als
Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum verwahrt. Zur Sicherung dieser Forderungen gegen den Käufer, tritt der
Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung
der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der
Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Jede anderweitige Verfügung über
die Vorbehaltsware ist unzulässig. Stundet der Käufer seinem Abnehmer den
Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu
den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich der Verkäufer gegenüber
ihm das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Anderenfalls ist
der Käufer zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt..
8. Werkzeuge und Formen
8.1 Werkzeuge und Formen, inklusive Zubehörteile, bleiben Eigentum des Verkäufers,
auch wenn der Käufer einen Anteil an den Kosten ihrer Herstellung bezahlt hat.
8.2 Der Verkäufer besorgt auf seine Kosten die Lagerung und Pflege der Werkzeuge und
Formen für Nachbestellungen während 3 Jahren seit der letzten Lieferung. Auf
Wunsch und Kosten des Käufers werden Werkzeuge und Formen während maximal
2 weiteren Jahren durch den Verkäufer aufbewahrt und gepflegt. Werkzeuge und
Formen über die während 3 bzw. bei Ausübung der Option während 5 Jahren nicht
verfügt wird, sind vom Verkäufer nicht weiter aufzubewahren.
9. Lieferfristen und Verzug
9.1 Die Lieferzeit beginnt mit Abschluss des Vertrages (Auftragsbestätigung). Die
Einhaltung der Lieferzeit setzt auch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
9.2 Die Lieferfrist verlängert sich, wenn
a) dem Verkäufer die Angaben, die er von dem Käufer für die Erfüllung des
Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Käufer
nachträglich abändert;
b) der Käufer oder Dritte mit von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand
oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind,
insbesondere wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält;
um den Zeitraum, in dem der Käufer seinen Vertragspflichten in Verzug ist.
9.3 Die Lieferzeit verlängert sich auch bei Eintritt höherer Gewalt und allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, Epidemien, Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, Unfälle), soweit solche Ereignisse von Einfluss auf die vorgesehene
Ausführung bzw. Lieferung sind, um den Zeitraum, in dem die unabwendbaren
Ereignisse aufgetreten sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei
Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmer eintreten. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit.
9.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
9.5 Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges durch
den Verkäufer bleiben unberührt.
10. Gefahrübergang
10.1 Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
10.2 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
(Versendungskauf) versandt, so geht die Gefahr des Untergangs oder der
Beschädigung der Ware auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem
Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Verwendung
bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Auf Wunsch des Käufers wird die
Ware auf seine Kosen gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
10.3 Werden die Übergabe, oder wenn der Versand vereinbart ist, der Versand auf
Begehren des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die der Verkäufer nicht zu
vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr im ursprünglich für die Übergabe bzw.
den Versand vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer über. Von diesem Zeitpunkt an
werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert.
11. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
11.1 Der Verkäufer wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen.
Verlangt der Käufer weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren
und vom Käufer zu bezahlen.
11.2 Der Käufer hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt von Waren
und Fertigstellung von Leistungen zu prüfen und dem Verkäufer eventuelle Mängel
unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen
und Leistungen als genehmigt.
11.3 Der Verkäufer hat die ihm gemäß Ziff. 11.2 mitgeteilten Mängel vorbehaltlich des
Wahlrechtes nach Ziff. 12.4 so rasch wie möglich zu beheben, und der Käufer hat ihm
hierzu Gelegenheit zu geben.
12. Mangelrüge, Haftung und Gewährleistung
12.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
12.2 Soweit ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, trotz aller Sorgfalt, vorliegen
sollte, hat der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer unter Berücksichtigung des
Wahlrechts des Käufers (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zur Nacherfüllung
berechtigt. Falls der Mangel sowohl bei Ersatzlieferung als auch bei Nachbesserung
nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu beseitigen ist, ist der Verkäufer
berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern und eine Minderung des Kaufpreises zu
gewähren.
Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt
vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen.
12.3 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und
Wegekosten sind von dem Verkäufer nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass
die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der
beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht
wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch
der Sache. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445 a, 478 BGB bleiben unberührt.
12.4 Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur, sofern die
Inanspruchnahme durch den Letztkäufer berechtigt war und nur im gesetzlichen
Umfang, nicht dagegen für nicht mit den Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen.
Sie setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere
die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
12.5 Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen,
wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den
sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen
oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer –
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei
geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
12.6 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei:
ï‚· nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
 nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
 bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang, beispielsweise infolge bei
natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, unsachgemäßer Lagerung oder
Behandlung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder
elektrischer Einflüsse, nicht vom Verkäufer ausgeführter Montagearbeiten,
sowie infolge anderer Gründe, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
12.7 Sachmängelansprüche des Käufers verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung
der Ware beim Käufer. Bei gebrauchten Waren wird die Gewährleistungspflicht
ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die
gesetzliche Verjährungsfrist.
12.8 Soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), 445 a, b BGB (Rückgriffsansprüche), 478 (Rückgriffsansprüche beim
Verbrauchsgüterkauf) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen
zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
12.9 Gewährleistungsansprüche erlöschen vorzeitig, wenn der Käufer oder Dritte an den
Lieferungen und Leistungen Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn
der Käufer, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten
Maßnahmen zur Schadenminderung trifft und dem Verkäufer Gelegenheit gibt, den
Mangel zu beheben.
12.10 Für Schadensersatzansprüche gilt § 13 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
13. Ausschluss weiterer Haftungen des Verkäufer, Haftungsbegrenzung
13.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis, mit Ausnahme solcher aus §
439 Abs. 3 BGB und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
13.2 Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos.
13.3 Dies gilt ferner nicht, soweit der Verkäufer zwingend haftet z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die
Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen
ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht
verbunden.
14. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
14.1 Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen oder um Gegenforderungen aus
dem gleichen Vertragsverhältnis.
14.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
15. Schutzrechte
15.1 Sofern der Verkäufer Lieferungen oder Leistungen nach Entwürfen, Zeichnungen,
Modellen oder Mustern, die ihm vom Käufer übergeben werden, oder nach
anderweitigen Angaben des Käufer zu liefern hat, übernimmt der Käufer die Gewähr,
dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Produkte bzw. die Erbringung dieser
Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
15.2 Der Käufer hält den Verkäufer von allem Schaden frei, der entsteht, wenn aufgrund
von Vorgaben des Käufers Schutzrechte Dritter verletzt werden.
16. Abtretungsverbot
Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen den Verkäufer ohne dessen
schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist
Goslar.
17.2 Die Verträge zwischen Verkäufer und Käufer und die gesamten Rechtsbeziehungen
der Parteien unterliegen ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Version: 18.01.2019