Allgemeine Geschäftsbedingungen

EuropTec GmbH (D-Goslar)

hiernach "Verkäufer" genannt

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) für den kaufmännischen Verkehr

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten

ausschließlich für alle Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen des Verkäufers

im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1.2 Die Bestellung oder die Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Verkäufers

durch den Käufer gilt als Anerkennung der vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und

Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie

schriftlich getroffen werden.

1.3 Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich

widersprochen. Entgegenstehende oder diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen

abweichenden Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn diesen schriftlich

zugestimmt wird.

1.4 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geltend auch für alle zukünftigen

Geschäfte mit dem Käufer im kaufvertraglichen Bereich.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich

bezeichnet sind, stets freibleibend, das heißt nur als Aufforderung zur Abgabe eines

Angebots zu verstehen. Die Bestellung des Käufer ist als Angebot gemäß § 145 BGB

anzusehen.

2.2 Ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt erst mit der Abgabe der

schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, dass er die Bestellung des Käufers

annehme (Auftragsbestätigung), zustande. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle

umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2.3 Mündliche Nebenabreden, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen

stets einer schriftlichen Bestätigung.

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen

3.1 Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sind in der Auftragsbestätigung

abschließend definiert. Nicht eingeschlossene Leistungen müssen zusätzlich

schriftlich vereinbart werden.

3.2 Lieferungen und Leistungen, namentlich Ausstattungen, Dimensionen und Gewicht

von Produkten können gegenüber der Auftragsbestätigung geringe Abweichungen

erfahren. Derartige Abweichungen gelten als vertragskonform, soweit sie nicht

wesentliche Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen beeinträchtigen.

Aufgrund nicht planbarer produktionstechnischer Rahmenbedingungen ist EuropTec

auf allen Lieferungen zu einer Unter-resp. Überlieferung von ± 10% berechtigt.

4. Pläne, technische Unterlagen, Muster und Prototypen

4.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung nicht

verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie dem

Käufer ausdrücklich schriftlich zugesichert werden.

4.2 Der Verkäufer behält sich alle (Eigentums- und Urheber-)Rechte an von ihm

erarbeiteten Plänen, technischen Unterlagen, Mustern und Prototypen vor.

4.3. Der Käufer erkennt diese Rechte an.

Die Pläne, technischen Unterlagen, Muster und Prototypen des Verkäufers dürfen

Dritten weder ganz noch teilweise zugänglich machen, es sei denn, der Verkäufer

erteilt dem Käufer seine ausdrückliche Zustimmung in Textform.

Der Käufer darf die ihm überlassenen Unterlagen nicht außerhalb des Zweckes

verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.

Die Verwendung von Plänen, technischen Unterlagen, Mustern und Prototypen des

Verkäufers zur Einholung von Konkurrenzofferten ist untersagt.

Sollte ein Vertrag nicht Zustandekommen, sind die dem Käufer überlassenen

Unterlagen unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben.

5. Preise

Es gelten die Preise gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung.

Nennt die Auftragsbestätigung die Preise nicht, gilt die im Zeitpunkt der

Auftragsbestätigung jeweils aktuelle Preisliste des Verkäufers.

Die vom Verkäufer angegebene Preise verstehen sich ohne gesetzliche

Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde.

Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist

der Verkäufer berechtigt, diese im gleichem Umfang zu erhöhen.

Alle Preise verstehen sich, sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, in

EURO, netto EXW ohne Verpackung und sonstigen Abzüge.

Sämtliche Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen gehen

zulasten des Käufers.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Zahlungen sind am Sitz des Verkäufers netto ohne Abzug von Skonto, Spesen,

Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen innerhalb von 30 Tagen nach

Fälligkeit und Zugang der Rechnung zu leisten.

6.2 Mit Ablauf der Zahlungsfrist tritt automatisch, das heißt ohne weitere Mahnung,

Verzug ein. Ab diesem Zeitpunkt werden dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 9

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und eine Kostenpauschale in Höhe von

40,00 € berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt

vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt und Verwertungsrecht

7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen

Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle

zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Verkäufer sich nicht stets ausdrücklich

hierauf beruft. Der Verkäufer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn

der Käufer sich vertragswidrig verhält.

7.2 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum nicht auf ihn übergegangen ist, die

Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei hochwertigen Gütern

verpflichtet, diese auf einen Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer- und

Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und

Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten

rechtzeitig auszuführen.

7.3 Er wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Verkäufers

weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Solange das Eigentum noch nicht

übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich in Textform zu

benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen

Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die

gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu

erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

7.4 Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und

solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten,

mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern.

Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen

verarbeitet wird, erwerben der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten

Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.

Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als

Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer

anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder

Miteigentum verwahrt. Zur Sicherung dieser Forderungen gegen den Käufer, tritt der

Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung

der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der

Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Jede anderweitige Verfügung über

die Vorbehaltsware ist unzulässig. Stundet der Käufer seinem Abnehmer den

Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu

den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich der Verkäufer gegenüber

ihm das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Anderenfalls ist

der Käufer zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt..

8. Werkzeuge und Formen

8.1 Werkzeuge und Formen, inklusive Zubehörteile, bleiben Eigentum des Verkäufers,

auch wenn der Käufer einen Anteil an den Kosten ihrer Herstellung bezahlt hat.

8.2 Der Verkäufer besorgt auf seine Kosten die Lagerung und Pflege der Werkzeuge und

Formen für Nachbestellungen während 3 Jahren seit der letzten Lieferung. Auf

Wunsch und Kosten des Käufers werden Werkzeuge und Formen während maximal

2 weiteren Jahren durch den Verkäufer aufbewahrt und gepflegt. Werkzeuge und

Formen über die während 3 bzw. bei Ausübung der Option während 5 Jahren nicht

verfügt wird, sind vom Verkäufer nicht weiter aufzubewahren.

9. Lieferfristen und Verzug

9.1 Die Lieferzeit beginnt mit Abschluss des Vertrages (Auftragsbestätigung). Die

Einhaltung der Lieferzeit setzt auch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung

der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages

bleibt vorbehalten.

9.2 Die Lieferfrist verlängert sich, wenn

a) dem Verkäufer die Angaben, die er von dem Käufer für die Erfüllung des

Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Käufer

nachträglich abändert;

b) der Käufer oder Dritte mit von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand

oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind,

insbesondere wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält;

um den Zeitraum, in dem der Käufer seinen Vertragspflichten in Verzug ist.

9.3 Die Lieferzeit verlängert sich auch bei Eintritt höherer Gewalt und allen

unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der

Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks,

Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, Epidemien, Mobilmachung, Krieg,

Aufruhr, Unfälle), soweit solche Ereignisse von Einfluss auf die vorgesehene

Ausführung bzw. Lieferung sind, um den Zeitraum, in dem die unabwendbaren

Ereignisse aufgetreten sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei

Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmer eintreten. Beginn und Ende

derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit.

9.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige

Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstehenden

Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

9.5 Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges durch

den Verkäufer bleiben unberührt.

10. Gefahrübergang

10.1 Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs

und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

10.2 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort

(Versendungskauf) versandt, so geht die Gefahr des Untergangs oder der

Beschädigung der Ware auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem

Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Verwendung

bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Auf Wunsch des Käufers wird die

Ware auf seine Kosen gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

10.3 Werden die Übergabe, oder wenn der Versand vereinbart ist, der Versand auf

Begehren des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die der Verkäufer nicht zu

vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr im ursprünglich für die Übergabe bzw.

den Versand vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer über. Von diesem Zeitpunkt an

werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert.

11. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

11.1 Der Verkäufer wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen.

Verlangt der Käufer weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren

und vom Käufer zu bezahlen.

11.2 Der Käufer hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt von Waren

und Fertigstellung von Leistungen zu prüfen und dem Verkäufer eventuelle Mängel

unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen

und Leistungen als genehmigt.

11.3 Der Verkäufer hat die ihm gemäß Ziff. 11.2 mitgeteilten Mängel vorbehaltlich des

Wahlrechtes nach Ziff. 12.4 so rasch wie möglich zu beheben, und der Käufer hat ihm

hierzu Gelegenheit zu geben.

12. Mangelrüge, Haftung und Gewährleistung

12.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §

377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß

nachgekommen ist.

12.2 Soweit ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, trotz aller Sorgfalt, vorliegen

sollte, hat der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb

angemessener Frist zu geben.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer unter Berücksichtigung des

Wahlrechts des Käufers (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zur Nacherfüllung

berechtigt. Falls der Mangel sowohl bei Ersatzlieferung als auch bei Nachbesserung

nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu beseitigen ist, ist der Verkäufer

berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern und eine Minderung des Kaufpreises zu

gewähren.

Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt

vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen.

12.3 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und

Wegekosten sind von dem Verkäufer nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass

die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der

beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht

wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch

der Sache. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445 a, 478 BGB bleiben unberührt.

12.4 Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur, sofern die

Inanspruchnahme durch den Letztkäufer berechtigt war und nur im gesetzlichen

Umfang, nicht dagegen für nicht mit den Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen.

Sie setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere

die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

12.5 Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen,

wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den

sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen

oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer –

unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl Herabsetzung

des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei

geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.

12.6 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei:

ï‚· nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,

 nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,

 bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang, beispielsweise infolge bei

natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, unsachgemäßer Lagerung oder

Behandlung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften,

übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder

elektrischer Einflüsse, nicht vom Verkäufer ausgeführter Montagearbeiten,

sowie infolge anderer Gründe, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

12.7 Sachmängelansprüche des Käufers verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung

der Ware beim Käufer. Bei gebrauchten Waren wird die Gewährleistungspflicht

ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer

vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die

gesetzliche Verjährungsfrist.

12.8 Soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für

Bauwerke), 445 a, b BGB (Rückgriffsansprüche), 478 (Rückgriffsansprüche beim

Verbrauchsgüterkauf) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen

zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

12.9 Gewährleistungsansprüche erlöschen vorzeitig, wenn der Käufer oder Dritte an den

Lieferungen und Leistungen Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn

der Käufer, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten

Maßnahmen zur Schadenminderung trifft und dem Verkäufer Gelegenheit gibt, den

Mangel zu beheben.

12.10 Für Schadensersatzansprüche gilt § 13 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

13. Ausschluss weiterer Haftungen des Verkäufer, Haftungsbegrenzung

13.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend

Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen

Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis, mit Ausnahme solcher aus §

439 Abs. 3 BGB und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

13.2 Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines

Beschaffungsrisikos.

13.3 Dies gilt ferner nicht, soweit der Verkäufer zwingend haftet z.B. nach dem

Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die

Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der

Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen

ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet

wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht

verbunden.

14. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

14.1 Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene

oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen oder um Gegenforderungen aus

dem gleichen Vertragsverhältnis.

14.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als

sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

15. Schutzrechte

15.1 Sofern der Verkäufer Lieferungen oder Leistungen nach Entwürfen, Zeichnungen,

Modellen oder Mustern, die ihm vom Käufer übergeben werden, oder nach

anderweitigen Angaben des Käufer zu liefern hat, übernimmt der Käufer die Gewähr,

dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Produkte bzw. die Erbringung dieser

Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

15.2 Der Käufer hält den Verkäufer von allem Schaden frei, der entsteht, wenn aufgrund

von Vorgaben des Käufers Schutzrechte Dritter verletzt werden.

16. Abtretungsverbot

Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen den Verkäufer ohne dessen

schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht

17.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist

Goslar.

17.2 Die Verträge zwischen Verkäufer und Käufer und die gesamten Rechtsbeziehungen

der Parteien unterliegen ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland

geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Version: 18.01.2019